Der Verkäufer eines Hauses hatte fünf Jahre vor der Veräußerung u.a. Schadstellen der vorhandenen Holzkonstruktion durch Fachfirmen kostenaufwendig instand setzen lassen, wobei auch eine umfassende Behandlung des Holzes gegen Schimmelpilz erfolgt war. Nach dem Verkauf des Hauses stellte sich heraus, dass die Holzteile und -balken infolge Braunfäule und Schimmelpilzbefall Zersetzungserscheinungen aufwiesen.
Da der Verkäufer die früheren Sanierungsmaßnahmen vor Abschluss des Kaufvertrages nicht erwähnt hatte, ging das Oberlandesgericht Koblenz von einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel aus, die den Käufer zum Vertragsrücktritt und Schadensersatz berechtigt. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist setzt keine betrügerische Absicht des Verkäufers voraus. Ausreichend ist bereits bedingter Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ oder „Inkaufnehmens“.
Urteil des OLG Koblenz vom 16.09.2014
Aktenzeichen: 3 U 438/14
BauR 2014, 2146