Aufwendungen für Diätverpflegung und Nahrungsergänzungsmittel sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Eine Ausnahme ist laut Bundesfinanzhof jedoch dann zu machen, wenn dem Steuerpflichtigen Diätmittel, Vitamine und andere Mikronährstoffe wegen einer bestehenden Stoffwechselerkrankung ärztlich verordnet worden sind. In diesem Fall handelt es sich nicht um Diätverpflegung im Sinne des Gesetzes, sondern um Arzneimittel. Der Umstand, dass der Steuerpflichtige wegen dieser Krankheit zugleich eine Diät einhalten muss, steht dem Abzug nicht entgegen.
Urteil des BFH vom 14.04.2015
Aktenzeichen: VI R 89/13
DStR 2015, 1671
DStZ 2015, 661