Bewertungen von Personen oder Unternehmen im Internet müssen von den Betroffenen hingenommen werden, soweit sie keine unwahre Tatsachenbehauptung und nicht hinzunehmende Schmähkritik enthalten. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm auch für anonyme Bewertungen. Soweit die Grenzen des Erlaubten nicht überschritten sind, steht auch einem Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, kein Anspruch gegen den Betreiber des Bewertungsportals auf Löschung des Eintrags zu.
Urteil des OLG Frankfurt vom 08.03.2012
Aktenzeichen: 16 U 125/11
GesR 2012, 381