Erst kürzlich hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 08.03.2012, 16 U 125/11), dass ein Arzt negative Bewertungen in einem Internetportal hinnehmen muss, soweit sie keine unwahre Tatsachenbehauptung und nicht hinzunehmende Schmähkritik enthalten. Dies gilt auch für anonyme Bewertungen. Soweit die Grenzen des Erlaubten nicht überschritten sind, steht einem Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, auch kein Anspruch gegen den Betreiber des Bewertungsportals auf Löschung des Eintrags zu.
In einer jüngeren Entscheidung stellt das Landgericht Nürnberg-Fürth erheblich höhere Anforderungen an die Prüfungspflicht des Providers. Ein anonymer Forenteilnehmer bezeichnete einen Zahnmediziner nach einer angeblichen Implantatbehandlung als inkompetenten Zahnarzt, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Der Arzt behauptete, zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt keine Implantatbehandlung vorgenommen zu haben. Als auf Rückfrage der angebliche Patient den Vorgang gleichwohl bestätigte, weigerte sich der Provider den beanstandeten Beitrag zu löschen. Das Gericht gab im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dem Arzt recht. Der Provider hätte sich unter den gegebenen Umständen nicht mit einer bloßen Bestätigung des Forenteilnehmers begnügen dürfen, sondern hätte sich einen Nachweis vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Weil dies nicht geschehen war und somit möglicherweise eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes vorlag, haftete der Internetprovider – ungeachtet der Frage, ob die Bewertung zutreffend war – nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung.
Hinweis: Ob die vorläufige Entscheidung des Gerichts Bestand hat, wird nun im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2012
Aktenzeichen: 11 O 2608/12
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