Ein Arzt muss seinen Patienten selbst dann nicht an einen Vorsorgetermin erinnern, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Erkrankung (hier auffälliger Befund an der linken Brust einer Patientin) vorliegt. In dem entschiedenen Fall reichte es aus, dass die Frauenärztin der Patientin empfahl, in 4 bis 6 Wochen wieder zu ihr zu kommen. Wartet diese 14 Monate bis zur nächsten Untersuchung und hat sich in der Zwischenzeit ein bösartiger Tumor entwickelt, kann die Ärztin nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Das Oberlandesgericht Koblenz hält eine besondere Fürsorgepflicht nur dann gegeben, wenn die Patientin mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit mit einem bösartigen Befund hätte rechnen müssen.
Urteil des OLG Koblenz vom 24.06.2010
Aktenzeichen: 5 U 186/10
Der niedergelassene Arzt 2010, Nr. 8, 6