Benutzt ein niedergelassener Arzt sein mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Praxis, so muss er für das Autoradio als Zweitgerät Rundfunkgebühren bezahlen. Er kann sich wegen der Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Praxis nicht auf eine Gebührenbefreiung berufen, da diese Fahrten eine „andere Nutzungsart“ als beispielsweise Fahrten zwischen Praxis und Patienten darstellen.
Urteil des VG Hamburg vom 02.02.2010
Aktenzeichen: 10 K 736/09
JurPC Web-Dok. 49/2010