Ein Arzt muss negative Bewertungen in einem Internetportal hinnehmen, soweit sie keine unwahren Tatsachenbehauptungen und nicht hinzunehmende Schmähkritik enthalten. Dies gilt auch für anonyme Bewertungen.
Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist und das Bewertungsportal dazu beitragen kann, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Belange überwiegen das Interesse des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gericht wies folglich die Klage des Mediziners auf vollständige Löschung der ihn betreffenden Daten – also „Basisdaten“ und Bewertungen – und seines Profils auf der Internetseite des Ärztebewertungsportals ab.
Urteil des BGH vom 23.09.2014
Aktenzeichen: VI ZR 358/13
Pressemitteilung des BGH