Weigert sich in einem Arzthaftungsprozess der beklagte behandelnde Arzt, sich zu der Behandlung eines verstorbenen Krebspatienten näher zu äußern und die Behandlungsdokumentation vorzulegen und sieht sich das Gericht deshalb außerstande, infolge mangelnder Grundlagen ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist zugunsten der klagenden Angehörigen davon auszugehen, dass die gesamte Behandlung des behandelnden Arztes nicht indiziert und gänzlich nutzlos war. Dem Arzt, der in dieser Weise seiner Obliegenheit zur Darlegung des Behandlungsgeschehens und zur Vorlage der Patientendokumentation schuldhaft nicht nachkommt, steht für die durchgeführte Behandlung somit kein Vergütungsanspruch zu.
Urteil des OLG München vom 17.03.2011
Aktenzeichen: 1 U 5245/10
jurisPR-MedizinR 8/2011, Anm. 5