Eine Frau wurde auf einem Radwanderweg durch einen von einem Baum herabstürzenden 8 Meter langen und 15 Zentimeter dicken Ast schwer verletzt. Sie nahm daraufhin die Gemeinde, die das Naherholungsgebiet erschlossen hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Diese hielt dem entgegen, den Baumbestand im Winter überprüft und keine Baumschäden festgestellt zu haben.
Für das Oberlandesgericht Celle genügt es, anders als bei einem öffentlichen Weg, wenn bei einem ausgewiesenen „Rundweg für Wanderer und Radfahrer“ durch Feld und Flur der Baumbestand einmal jährlich zur Winterzeit einer Kontrolle unterzogen wird. Da die Gemeinde somit ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen war, musste sie den Schaden der verunglückten Radfahrerin nicht ersetzen.
Urteil des OLG Celle vom 12.07.2012
Aktenzeichen: 8 U 61/12
NVwZ-RR 2013, 9
NJW-RR 2013, 84