Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln bedarf die Aufforderung des Arbeitgebers, bereits am ersten Tag der Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen, weder einer Begründung des Arbeitgebers noch eines Sachverhalts, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde unter dem Aktenzeichen 10 AZR 886/11 Revision eingelegt.
Urteil des LAG Köln vom 14.09.2011
Aktenzeichen: 3 Sa 597/11
MDR 2012, 40