Das Thema Integration kann durchaus auch unter verkehrsrechtlichen Gesichtspunkten Bedeutung haben, wie ein vom Verwaltungsgericht Freiburg entschiedener Fall zeigt. Das Tragen eines Turbans ist für Angehörige der indischen Volksgruppe der Sikhs als religiöses Bekenntnissymbol anzusehen, da sie bei ihrer Taufe einen Eid leisten, sich nach dem Vorbild ihres historischen Gurus aus Respekt vor dem Schöpfer und seiner Schöpfung „bis zum Lebensende die Haare nicht zu schneiden, sie zu bedecken und mit einem Turban zu schmücken“.
Dies rechtfertigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht, für einen motorradfahrenden Sikh eine Ausnahme von der Helmpflicht zu machen, weil darunter kein Turban getragen werden kann. Eine Einschränkung der Religionsfreiheit lag hier bereits deshalb nicht vor, da die Beachtung der Helmpflicht den Inder weder zum Schneiden seiner Haare noch zu ihrer Entblößung in der Öffentlichkeit zwingt. Eine etwa erforderliche Bedeckung der Haare unter dem Helm kann auch mit einem Tuch oder einer Mütze („Sturmhaube“) erfolgen. Nach Fahrtende kann diese Kopfbedeckung problemlos wieder gegen den Turban ausgetauscht werden.
Urteil des VG Freiburg (Breisgau) vom 29.10.2015
Aktenzeichen: 6 K 2929/14
KuR 2015, 220