Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main kann auch ein erfahrener Anleger, der eine „chancenorientierte“ Anlagestrategie verfolgt, im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er auf die Risiken einer Anlageform zutreffend hingewiesen wird. Eine solche Verpflichtung des Anlageberaters ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Kunden die Anlageform bisher nicht bekannt war. Diesem kann in einem derartigen Fall in der Regel nicht entgegengehalten werden, er hätte sich auf die Richtigkeit der Angaben nicht verlassen dürfen.
Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 08.12.2010
Aktenzeichen: 19 U 22/10
Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M.