Wenn ein Umgangsrecht mit einem bei seiner Mutter lebenden Kind nach einem Wohnortwechsel des Vaters ohne damit verbundene Übernachtungen wegen der Entfernung der Wohnorte praktisch dem Ausschluss des Umgangs gleichkommt, ist eine entsprechende Einschränkung nur dann zulässig, wenn sie das Kindeswohl nachweislich erfordert. Eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen wird – entgegen früherer Auffassungen – heute in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten. Für eine – von der Mutter behauptete – Traumatisierung des Kindes durch Übernachtungen beim Vater gab es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Das Gericht erweiterte daher das ursprünglich vereinbarte Umgangsrecht dahingehend, dass das Kind beim inzwischen weiter entfernt wohnenden Vater an den Besuchswochenenden übernachten darf.
Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.07.2008
Aktenzeichen: 5 UF 74/08
OLGR Zweibrücken 2009, 202