Auch ein Jugendlicher kann auf Unterlassung und Schadensersatz wegen einer von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, da es sich bei einem schuldhaften Verhalten nicht um vertragliche, sondern um deliktische Ansprüche des Urhebers handelt. Danach ist der Jugendliche auch verpflichtet, die für eine berechtigte Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu tragen.
Beschluss des BGH vom 03.02.2011
Aktenzeichen: I ZA 17/10
K&R 2011, 344