Wie bereits bei der beruflichen Nutzung von Computern, hat nun erstmals ein Gericht auch bei einer Privatperson die Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt. Ein Student zeigte bei der GEZ an, über kein Rundfunk- und Fernsehgerät zu verfügen. Darauf erhob die GEZ eine monatliche Gebühr von 5,52 Euro für den in der Studentenbude vorhandenen, internetfähigen PC.
Auch wenn nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Geeignetheit eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich ausreicht und es auf die konkrete Nutzung nicht ankommt, hielt das Verwaltungsgericht Münster den Studenten nicht für rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten allein der Besitz das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lässt, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen ist, verhält es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen können neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunkprogramme empfangen werden. Da aber bei solchen Geräten die Verwendung zu vielen anderen Zwecken möglich ist, kann aus dem bloßen Besitz nicht automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.
Urteil des VG Münster vom 26.09.2008
Aktenzeichen: 7 K 1473/07 (nicht rechtskräftig)
Wirtschaftswoche Heft 42/2008, Seite 152