Die Straßenverkehrsbehörde kann die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich war, obwohl die Behörde diesbezüglich alle Mittel ergriffen hat, die der Schwere des Verkehrsverstoßes angemessen waren und erwartungsgemäß Erfolg haben konnten.
Ein Rechtsanwalt, der nicht bereit oder in der Lage ist, den Fahrer seines Geschäftsfahrzeugs zum Zeitpunkt einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu benennen, kann sich der Anordnung eines neun Monate zu führenden Fahrtenbuchs nicht durch die Behauptung entziehen, das Fahrzeug werde bisweilen auch von Mandanten genutzt, deren namentliche Benennung gegen seine Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde.
Die Fahrtenbuchauflage dient lediglich präventiven Zwecken. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers anders als in dem Anlassfall ohne Schwierigkeiten möglich ist. Dass der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit, d.h. nicht nur im Falle eines aufzuklärenden Verkehrsverstoßes, vorzulegen hat, dient zulässigerweise der Überwachung, ob der Halter der ihm auferlegten Pflicht ordnungsgemäß nachkommt. Ob die eingetragenen Fahrernamen dem Kanzleipersonal oder Mandanten des Rechtsanwalts zuzuordnen sind, muss nicht angegeben werden und ist für die Kontrolle der Fahrtenbuchführung völlig unerheblich.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 10.01.2011
Aktenzeichen: 12 LA 167/09
DAR 2011, 162