Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist. Sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden.
So hielt der Bundesgerichtshof die Kritik an einem Hersteller von Hochleistungsmagneten zur Einsparung von fossilen Brennstoffen, die durch Anbringung an die Brennstoffleitung einer Heizungsanlage geklemmt werden und „auf wundersame Weise“ enorme Energieeinsparungen bewirken sollen, noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dem stand auch nicht entgegen, dass ein Wirtschaftsjournalist als Verfasser eines kritischen Berichts u.a. von einem „groß angelegten Schwindel“ und einem „Scharlatanerieprodukt“ sprach und die „vom Hersteller herbeigezerrte wissenschaftliche Begründung der angeblichen Wirkung der Magnete als völligen Unsinn“ bezeichnete. Solange der Hersteller des umstrittenen Produkts die behauptete Wirksamkeit seines Produkts nicht zweifelsfrei beweisen kann, woran angesichts eines Warnschreibens des Bayerischen Landesamtes für Umwelt erhebliche Zweifel bestehen, stehen ihm keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den kritischen Journalisten zu.
Urteil des BGH vom 16.12.2014
Aktenzeichen: VI ZR 39/14
MDR 2015, 150