Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter bei Vertragsende dem Vermieter die Wohnung mit neutralem Farbanstrich zurückgeben muss (Az.: VIII ZR 416/12).
Das Amtsgericht Berlin-Mitte sieht den Vermieter in gleicher Weise verpflichtet, wenn er die Durchführung von Schönheitsreparaturen vertraglich übernommen hat. Er muss bei den Wandanstrichen daher dezente Farben bzw. neutrale Tapeten wählen, so wie er dies auch vom Mieter bei Rückgabe erwarten könnte.
Urteil des AG Berlin-Mitte vom 08.08.2013
Aktenzeichen: 121 C 135/13
Grundeigentum 2013, 1285