Wird auf einem bei einer Geschwindigkeitsmessung angefertigten Lichtbild auch deutlich erkennbar der Beifahrer abgebildet, kann dieser nicht wegen einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts die Vernichtung des Bildes verlangen und damit die Verwertung des Fotos gegenüber der ebenfalls deutlich erkennbaren Fahrerin verhindern.
Das Amtsgericht Herford sah die Fertigung der Aufnahme durch § 100h Strafprozessordnung (StPO) gedeckt, wonach u.a. Bildaufnahmen von dem Beschuldigten auch dann hergestellt werden dürfen, „wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen“ sind.
Urteil des AG Herford vom 12.04.2010
Az.: 11 OWi 2835/09
DAR 2010, 592