Ein Radfahrer stürzte am 6. April 2011 nach einem Bremsvorgang auf einem Radweg und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Er nahm deshalb den verantwortlichen Träger der Straßenbaulast auf Schadensersatz in Anspruch. Dies begründete er damit, dass der Radweg an der Unfallstelle noch im April mit Streugut übersät und er dadurch ins Schleudern gekommen war.
Das Landgericht Dessau verneinte einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht, da in der Region Mitteldeutschland Nacht- und morgendlicher Bodenfrost noch bis Ende März eines Jahres auftreten können. Dem Verantwortlichen ist zudem eine Karenzzeit für die Beseitigung des Streugutes von mindestens zwei Wochen ab dem Ende des Gefährdungszeitraumes einzuräumen. Somit war rechtlich nicht zu beanstanden, dass zum Unfallzeitpunkt der Radweg noch nicht von Streugut gereinigt war. Dass bei nachträglicher Betrachtung das Liegenlassen des Streumaterials im Frühjahr 2011 nicht erforderlich gewesen wäre, war für das Gericht angesichts des Charakters der Präventivmaßnahme unerheblich.
Urteil des LG Dessau vom 07.06.2012
Aktenzeichen: 1 S 32/12
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