Beabsichtigt ein getrennt lebender Elternteil, zusammen mit dem bei ihm lebenden Kind auszuwandern (hier auf eine griechische Insel), kann der ebenfalls sorgeberechtigte andere Elternteil im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragen. Bei der Entscheidung des Familiengerichts ist allein das Kindeswohl maßgebend. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, an welchem Ort die gefestigte Lebenssituation des Kindes besteht. Diese ist im Zweifel am bisherigen Wohnort oder zumindest im Inland anzunehmen, wo das Kind die Sprache beherrscht und in der gewohnten kulturellen Umgebung aufwächst.
Urteil des OLG Hamm vom 15.11.2010
Aktenzeichen: 8 WF 240/10
JURIS