Fährt ein Autofahrer auf der Autobahn auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, das vorher wegen eines Rückstaus bis zum Stillstand abgebremst wurde, spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins, dass er den Unfall wegen unzureichenden Abstandes oder Unaufmerksamkeit verursacht hat. Dieser Anscheinsbeweis kann bei einer derartigen klassischen Auffahrsituation auch nicht durch die bloße Möglichkeit entkräftet werden, dass der vorausfahrende Unfallgegner zu spät gebremst haben könnte.
Urteil des LG Köln vom 28.08.2013
Aktenzeichen: 7 O 103/13
jurisPR-VerkR 7/2014 Anm. 2