Ein Autofahrer darf im dichten Stadtverkehr an einer ampelgeregelten Kreuzung nur dann auf die andere Fahrbahnseite hinüberwechseln, um seine Fahrt in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen (sog. U-Turn), wenn es ihm möglich ist, das beabsichtigte Fahrmanöver dem nachfolgenden Verkehr klar anzukündigen. Ist das nicht der Fall und fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf den Wendenden auf, haftet dieser auch dann in Höhe von 50 Prozent für den entstandenen Schaden, wenn ein „U-Turn“ an der Stelle nicht verboten ist.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.04.2008
Aktenzeichen: 4 U 193/07-81
Pressemitteilung des OLG Saarbrücken