Wer mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn fährt, muss neben einem ausreichenden Abstand die vorausfahrenden Fahrzeuge fortwährend sorgfältig und konzentriert beobachten und jederzeit reaktionsbereit sein. Ein Autofahrer handelt danach grob fahrlässig, wenn er nachts mit gleich bleibender Geschwindigkeit von 150 bis 160 km/h auf einer Autobahn fährt, mehr als eine Minute Zeit hat, einen mit einer Geschwindigkeit von nur 62 km/h vorausfahrenden Lkw wahrzunehmen und auch den sich rasch verkürzenden Abstand zu erkennen und trotzdem ungebremst auf diesen auffährt.
Das grob fahrlässige Verhalten hat nachteilige Auswirkungen auf die Eintrittspflicht einer bestehenden Vollkaskoversicherung hinsichtlich des eigenen Schadens des Unfallverursachers. In dem vom Oberlandesgericht Rostock entschiedenen Fall ging es um Regressansprüche, die wegen der leichtsinnigen Fahrweise des Unfallfahrers bejaht wurden.
Urteil des OLG Rostock vom 26.09.2008
Aktenzeichen: 5 U 115/08
OLGR Rostock 2009, 115