Wird in einer automatischen Waschanlage ein Fahrzeug auf ein anderes aufgeschoben, das offenbar den Kontakt zu dem ziehenden Förderband verloren hat, haftet der Betreiber der Anlage alleine für den entstandenen Schaden. Der Betreiber einer automatisierten Waschanlage muss durch geeignete Maßnahmen, wie Überwachung durch Videokameras oder Sensoren, sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation das Laufband sofort abgeschaltet wird. Von den fremdtransportierten Fahrzeugen geht bis zum endgültigen Abschluss des Transportvorgangs keine eigene Betriebsgefahr aus, die eine Mithaftung für den Schaden begründen würde.
Urteil des LG Paderborn vom 26.11.2014
Aktenzeichen: 5 S 65/14
RdW Heft 4/2015, Seite III