In einer automatischen Waschanlage befanden sich drei Fahrzeuge. Nachdem beim ersten Fahrzeug nach Beendigung des Waschvorgangs die grüne Ampel zum Verlassen der Anlage aufleuchtete, sprang der Motor nicht an, sodass es die Waschanlage nicht verlassen konnte. Um nicht aufzufahren, bremste der Fahrer des zweiten Fahrzeugs, das sich noch auf dem Förderband befand, ab. Dies führte dazu, dass der nachfolgende Wagen auf den Vordermann aufgeschoben wurde.
Da keinem der beteiligten Autofahrer ein Fahrfehler angelastet werden konnte, war die Frage der Haftungsverteilung nach der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr (§ 7 StVG) zu beurteilen. Danach kann den Halter eines Kraftfahrzeugs auch dann eine Mithaftung an einem Unfall treffen, wenn ihm selbst kein Verschulden vorzuwerfen ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr ist maßgeblich, dass das Schadensereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang („bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“) oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
Das Landgericht Kleve kam zu dem Ergebnis, dass nur bei dem bei der Ausfahrt liegengebliebenen Fahrzeug von einem „Betrieb des Kraftfahrzeugs“ ausgegangen werden konnte, da der Waschvorgang bereits vollständig beendet und das Fahrzeug das Förderband der Waschstraße bereits verlassen hatte. Weil das bei den nachfolgenden Fahrzeugen noch nicht der Fall war, waren die Voraussetzungen für eine Haftung aus Betriebsgefahr bei diesen nicht erfüllt. Ergebnis: Der Halter des bei der Ausfahrt liegengebliebenen Wagens haftete alleine für den entstandenen Schaden.
Urteil des LG Kleve vom 23.12.2016
Aktenzeichen: 5 S 146/15
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