Ein Autofahrer fuhr aus einem Kundenparkplatz nach rechts in eine öffentliche Straße ein, wo er wegen eines Fußgängers vor einem etwa 10 Meter von der Parkplatzausfahrt entfernten Fußgängerweg gleich wieder abbremsen musste. Ein nachfolgender Pkw-Fahrer, der sich schon vor der Firmenausfahrt auf der Straße befand, fuhr auf das anhaltende Fahrzeug auf. Die Unfallbeteiligten stritten über die Haftungsverteilung.
Das Amtsgericht München hielt den Grundsatz, dass im Zweifel der “Hintermann“ die Schuld an einem Auffahrunfall trägt, hier nicht für anwendbar. Vielmehr hat sich der Unfall in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ausfahren des vorausfahrenden Autos aus einer Grundstücksausfahrt ereignet. Der Fahrer hat kurz nach dem Anfahren, nach einigen Metern, wieder abbremsen müssen. Er hatte sich somit noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet. Den Vorausfahrenden traf daher in diesem Fall die Alleinschuld an dem Unfall.
Urteil des AG München vom 25.08.2008
Aktenzeichen: 322 C 14516/08
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