Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO darf nur bei Vorliegen eines zwingenden Grundes stark abgebremst werden. Ein zwingender Grund zum Bremsen besteht, wenn ansonsten andere oder der Bremsende gefährdet oder geschädigt werden könnten.
Das Amtsgericht Hildesheim sah auch in einem abrupten Abbremsen nach dem Umschalten einer Ampel von „Grün“ auf „Gelb“ keinen Verstoß gegen das nach der StVO untersagte „starke Abbremsen ohne zwingenden Grund“. Dies gilt auch dann, wenn hinter dem Bremsenden weitere Fahrzeuge fahren. Ein Autofahrer darf sich darauf verlassen, dass sich die Fahrer hinter ihm ihrerseits an die Verkehrsregeln halten, indem sie einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten.
Urteil des AG Hildesheim vom 07.08.2008
Aktenzeichen: 47 C 119/08
NJW 2008, 3365