Insbesondere Firmen östlicher Nachbarstaaten geben bei öffentlichen Ausschreibungen oft auffallend günstige Angebote ab. Hiesige Mitbewerber können sich bei bestehendem Verdacht auf ein unseriöses Angebot hiergegen durchaus zur Wehr setzen, wie eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigt.
Der öffentliche Auftraggeber ist bei einem ungewöhnlich günstigen Angebot eines Bewerbers gehalten, diesen aufzufordern, das Angebot zu erläutern. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, kann es vom weiteren Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden.
Urteil des EuGH vom 29.03.2012
Aktenzeichen: C-599/10
IBR 2012, 278