Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen. Seit dem 18.08.2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Aufforderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse für eine zulässigerweise angeordnete Tätigkeit zu erwerben, keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt. Betroffen war eine kroatische Mitarbeiterin eines Schwimmbads, die auch als Vertretung an der Kasse eingesetzt wurde. Als die Deutschkenntnisse der Arbeitnehmerin weiter nachließen und sie in der Folgezeit nicht mehr in der Lage war, nachvollziehbare Kassenberichte zu erstellen und sich bei Problemen mit Kunden zu verständigen, verlangte der Betreiber des Bades eine „Auffrischung“ ihrer Deutschkenntnisse.
Darin sah die Mitarbeiterin eine unzulässige Diskriminierung wegen ihrer Herkunft und verlangte eine angemessene Entschädigung. Dies wurde ihr nun in letzter Instanz verweigert. Unter den gegebenen Umständen durfte der Arbeitgeber die Teilnahme an einem Deutschkurs verlangen. Der Mitarbeiterin war es auch zumutbar, die Kosten für den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Sprachkurs selbst zu tragen.
Urteil des BAG vom 22.06.2011
Aktenzeichen: 8 AZR 48/10
NJW 2012, 171
MDR 2012, 233