Gibt ein unterhaltspflichtiger Vater seine vollschichtige Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf, um sich ganz seinem bislang nebenberuflich betriebenen Online-Shop zu widmen, muss er sicherstellen, dass der Gewerbebetrieb in absehbarer Zeit genügend Gewinn abwirft, damit er seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen kann. Hat er bereits in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum keine, beziehungsweise nur geringfügige Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt, und ist eine Umsatzsteigerung in absehbarer Zeit nicht zu erkennen, ist ihm ein fiktives Einkommen zuzurechnen, das er als Arbeitnehmer verdienen könnte.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 28.04.2010
Aktenzeichen: 9 WF 41/10
jurisPR-FamR 19/2010, Anm. 2