Das erbrechtliche Aufgebotsverfahren dient der Feststellung des Umfangs der Nachlassverbindlichkeiten. Gläubiger des Erblassers, die ihre Rechte nicht fristgerecht anmelden, können nach dem Ausschlussurteil nur noch Forderungen aus dem Nachlass, nicht aber aus dem weiteren Vermögen der Erben verlangen. Durch das Verfahren erhalten die Erben die Gewissheit, ob der Nachlass überschuldet ist oder nicht. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Werden in einem Aufgebotsverfahren Nachlassgläubiger nach § 1970 BGB vom zuständigen Nachlassgericht zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert, muss die gesetzte Frist unbedingt eingehalten werden. Denn nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch gegen ein unverschuldetes Versäumen des Anmeldezeitpunkts nicht möglich.
Beschluss des BGH vom 05.10.2016
Aktenzeichen: IV ZB 37/15
ErbR 2017, 27