Hat sich eine GmbH eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gegeben, in der für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgesehen ist, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm die Gesellschafterversammlung die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit ändern oder aufheben. Dieser Beschluss unterliegt grundsätzlich nicht dem qualifizierten Mehrheitserfordernis für eine Satzungsänderung.
Urteil des OLG Hamm vom 28.07.2010
Aktenzeichen: 8 U 112/09
jurisPR-HaGesR 12/2010, Anm. 3
GmbHR 2010, 1033