Der Gesetzgeber hat in § 312 Abs. 1 i.V.m. § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind (sogenannte Haustürgeschäfte), ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt. Zwar sind auch Arbeitnehmer Verbraucher, im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einzubeziehen. Das Bundesarbeitsgericht verneinte daher ein Widerrufsrecht des Arbeitnehmers, wenn der Aufhebungsvertrag krankheitsbedingt in seiner Wohnung abgeschlossen wurde.
Allerdings ist stets zu prüfen, ob das Gebot fairen Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche des Arbeitnehmers bewusst ausgenutzt wird.
Urteil des BAG vom 07.02.2019
Aktenzeichen: 6 AZR 75/18
Pressemitteilung des BAG