Bei gewerblichen Autovermietungen ist es üblich, dass Winterreifen gesondert berechnet und als Zusatzkosten ausgewiesen werden. Sie müssen als Zusatzleistung auch besonders vereinbart werden. Jedenfalls wenn zum Zeitpunkt der Anmietung eines Pkws keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschen, ist der Autovermieter nicht verpflichtet, den Kunden über die Möglichkeit einer optionalen Winterbereifung aufzuklären. Vielmehr genügt es, wenn in dem Mietvertrag deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet ist. Den Autovermieter trifft daher keine Mithaftung, wenn der Kunde am nächsten Tag nach Einbruch winterlicher Wetterverhältnisse mit dem Mietwagen verunglückt.
Urteil des OLG Köln vom 13.07.2012
Aktenzeichen: I-19 U 141/11
DAR 2012, 706