Anders als bei einer Bank besteht für einen nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. In einem solchen Fall liegt es für den Kunden auf der Hand, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden.
Urteil des BGH vom 15.04.2010
Aktenzeichen: III ZR 196/09
ZIP 2010, 919
WM 2010, 885