Ein Arzt muss seinen Patienten vor einem operativen Eingriff auch über seltene Risiken (hier Sehstörungen nach einer Kieferhöhlenoperation) aufklären. Er darf entsprechende Fragen des Patienten nicht mit Bemerkungen wie „solche Komplikationen gab es bei mir noch nie“ verharmlosen. Treten die Komplikationen dann tatsächlich ein, kann der Patient wegen der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht Schadensersatz verlangen.
Urteil des OLG Koblenz vom 17.11.2009
Aktenzeichen: 5 U 967/09
MDR 2010, 443