Das Landgericht Berlin hat die Hinweis- und Aufklärungspflichten von Banken bei der Vergabe von Verbraucherkrediten konkretisiert. Ist nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen des Kunden abzusehen, dass eine störungsfreie Finanzierung einer Immobilie nicht möglich ist, muss die Bank auf die damit verbundenen Risiken hinweisen.
Eine solche Hinweispflicht ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Laufzeit des Darlehens nicht nur geringfügig über den Renteneintritt des Darlehensnehmers hinaus reicht und die damit verbundenen Einkommenseinbußen die Erbringung der vollständigen Ratenzahlungen nicht mehr erwarten lassen und auch eine anderweitige Verbesserung der Vermögenslage, wie z.B. durch konkret absehbare Erbfälle, nicht ersichtlich ist. Verstößt die Bank schuldhaft gegen die ihr obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflichten, hat sie dem Bankkunden sämtliche wirtschaftliche Nachteile aus der Rückabwicklung des Immobilienerwerbs zu erstatten.
Urteil des LG Berlin vom 24.09.2010
Aktenzeichen: 4 O 482/09
BKR 2011, 17