Ein Architekt muss seinem Auftraggeber gegenüber bei der Abnahme seiner Werkleistung ungefragt offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Dabei ist es unerheblich, ob er darauf vertraut, dass der Handwerker mangelfrei gearbeitet hat. Unterlässt der Architekt die ihm obliegende Offenbarungspflicht, liegt ein arglistiges Verschweigen eines Mangels der Architektenleistung vor. Der Architekt haftet dann auch noch, wenn der Mangel der Bauleistung erst nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist auftritt.
Beschluss des BGH vom 05.08.2010
Aktenzeichen: VII ZR 46/09
MDR 2010, 1180
BauR 2010, 1966