Vermitteln die von dem Verkäufer einer Gewerbeimmobilie (hier Einkaufszentrum) angegebenen Mieteinnahmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks, muss er den Käufer über diese Umstände aufklären, wenn sie für dessen Kaufentschluss erkennbar von Bedeutung sind. Ansonsten macht er sich gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig.
Der Verkäufer darf sich daher nicht darauf beschränken, die zu den vertraglich garantierten Mieteinnahmen gehörenden Mietverträge vorzulegen. Er ist vielmehr auch zur Vorlage der Korrespondenz mit den Mietern verpflichtet, wenn diese für die Höhe des Mietertrags von Bedeutung ist. Dies bejahte der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Schreiben eines (Haupt-)Mieters, der sich das Recht vorbehalten hatte, noch nach dem Vertragsschluss innerhalb einer bestimmten Frist eine Nachverhandlung zur Anpassung des Mietvertrags zu verlangen.
Urteil des BGH vom 01.02.2013
Aktenzeichen: V ZR 72/11
GuT 2013, 15