Ein Arzt muss einen Patienten vor Einsetzen einer Hüftgelenksprothese über das Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes aufklären. Hierfür genügt es, wenn in dem vom Patienten unterschriebenen Aufklärungsbogen auf das Risiko von „Nervenverletzungen“ hingewiesen wird, die „dauerhafte Störungen wie z.B. eine Teillähmung des Beines verursachen können.“
Aus dieser Formulierung kann der Patient auch nicht schließen, der verwendete Begriff „Lähmung“ beinhalte nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahingehend zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse. Der Bundesgerichtshof wies die Schmerzensklage des Patienten, eines Sportlehrers, über 40.000 Euro ab.
Urteil des BGH vom 11.10.2016
Aktenzeichen: VI ZR 462/15
VersR 2017, 100