Ein Arzt muss seinen Patienten vor einer Operation umfassend und sachgemäß auch über ein seltenes, den Patienten aber erheblich beeinträchtigendes Risiko des Eingriffs aufklären. Unterlässt er diese Aufklärung, macht er sich gegenüber seinem Patienten schadensersatzpflichtig, wenn dieser durch die Operation einen Gesundheitsschaden erleidet.
In dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall litt ein Patient nach Einsetzen mehrerer Implantate durch seinen Zahnarzt unter einer dauerhaften Nervenschädigung. Die daraus resultierenden Sensibilitätsstörungen und Schmerzen, insbesondere beim Kauen, beeinträchtigten ihn täglich. Über diese seltenen, aber gravierenden Folgen hatte ihn der Zahnarzt nicht hinreichend aufgeklärt. Den bloßen Hinweis „Nervschädigung“ in einem schriftlichen Aufklärungsformular ohne weitere Erläuterungen im Aufklärungsgespräch hielt das Gericht für unzureichend. Es sprach dem geplagten Patienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu.
Beschluss des OLG Koblenz vom 22.08.2012
Aktenzeichen: 5 U 496/12
Pressemitteilung des OLG Koblenz