Eine Bank, die einen Kunden über eine Kapitalanlage berät, muss ungefragt auf den Erhalt von Provisionen hinweisen (sog. Kickback-Rechtsprechung). Diese Rechtsauffassung gilt jedoch nicht (uneingeschränkt) für freie, nicht bankmäßig gebundene Anlageberater. Einem freien Bankberater ist ein auf dem Gebiet der Anlageberatung tätiges selbstständiges Unternehmen der Finanzgruppe einer Bank oder Sparkasse gleichzustellen. Auch bei einer derartigen Konstellation muss der Kunde davon ausgehen, dass die Beratungsgesellschaft vom Anbieter der vermittelten Finanzprodukte Provisionen erhält.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kam der geschädigte Kapitalanleger jedoch unter einem anderen Gesichtspunkt zu seinem Geld: Bei einer falschen oder unzureichenden Beratung kann sich der Finanzvermittler nicht darauf berufen, gegenüber dem Anbieter einer Kapitalanlage (hier eines Medienfonds) vertraglich verpflichtet zu sein, bei der Anlageberatung nur dessen Informationen und Verkaufsprospekte zu benutzen. Führt dies beim Vermittler zu einer Pflichtenkollision und sieht er sich so nicht imstande, das Informationsinteresse des Kunden pflichtgemäß zu erfüllen, so muss er ggf. den Vertrieb der Anlage einstellen.
Urteil des BGH vom 06.12.2012
Aktenzeichen: III ZR 307/11
DB 2013, 117
WM 2013, 119