Ein Ehepaar gewährte einer GmbH mehrere unbefristete Kredite in Höhe von insgesamt etwa 90.000 Euro. Der Ehemann war zu diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter der GmbH, die Ehefrau deren Geschäftsführerin. Nach der Ehescheidung verlangte die Frau von ihrem geschiedenen Ehemann die Abgabe der (Mit-)Erklärung der Darlehenskündigungen. Dabei stellte sich die Frage, welches Gericht für die Durchsetzung des Anspruchs zuständig ist.
Verfolgt ein Ehegatte das Ziel, eine in der Ehezeit begründete Mitgläubigerschaft mit dem Ehepartner für die Rückforderung eines Darlehens aufzulösen, das die – nunmehr geschiedenen – Ehegatten dem damals im wirtschaftlichen Eigentum Ehepartners stehenden Unternehmen gewährt haben, ist laut Bundesgerichtshof die Zuständigkeit des Familiengerichts gegeben.
Beschluss des BGH vom 22.08.2018
Aktenzeichen: XII ZB 312/18
NJW 2018, 3189