Ein angestellter Steuerberater erhob erfolgreich Kündigungsschutzklage gegen die Arbeitgeberkündigung. Noch während des Verfahrens machte er sich selbstständig. Der Arbeitgeber machte daher von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 12 KSchG Gebrauch. Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitgeber binnen einer Woche nach Rechtskraft des arbeitsgerichtlichen Urteils die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verweigern, wenn der Arbeitnehmer inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist.
Auch damit hatte das Unternehmen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht lehnte nämlich die (analoge) Anwendung des Sonderkündigungsrechts für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch den Gekündigten ab. In einem solchen Fall ist die Nichtfortsetzungserklärung nach § 12 BGB allerdings in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten. Demzufolge konnte der gekündigte Steuerberater noch bis zu diesem Zeitpunkt seine Vergütung verlangen.
Urteil des BAG vom 25.10.2007
Aktenzeichen 6 AZR 662/06
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