Gemäß § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei ein gerichtliches Zivilverfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften wieder aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird.
Hierzu stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass ein Insolvenzverwalter nicht berechtigt ist, einen unterbrochenen Rechtsstreit aufzunehmen, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Insolvenzforderung ist. Die Entscheidung, ob das Verfahren fortgesetzt wird, obliegt daher allein dem Insolvenzgläubiger. Er allein kann wählen, ob er den Rechtsstreit fortführt oder seine Forderung nunmehr zur Tabelle anmeldet.
Zwischenurteil des BAG vom 15.05.2013
Aktenzeichen: 5 AZR 252/12 (A)
jurisPR-InsR 20/2013, Anm. 3
ZInsO 2013, 1475