Ein Vermieter ist nicht berechtigt, die Stromversorgung einer vermieteten Wohnung zu unterbinden, wenn der Mieter das Mietobjekt nach (hier durch gerichtlichen Vergleich vereinbarter) Beendigung des Mietverhältnisses nicht herausgibt.
Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses bleiben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehört auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards, zu denen auch die Stromversorgung gehört, jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Der Mieter kann demzufolge im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiederherstellung der Stromversorgung verlangen. Dem Vermieter bleibt nur die Möglichkeit, mithilfe des Gerichtsvollziehers die Zwangsräumung zu betreiben.
Urteil des AG München vom 24.07.2012
Aktenzeichen: 473 C 16960/12
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