Wird der Betreiber einer Website wegen rechtswidriger Seiteninhalte auf Unterlassung in Anspruch genommen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob die beanstandeten Inhalte nicht nur von der betreffenden Website, sondern auch aus den sogenannten Caches* von Suchmaschinen gelöscht werden müssen. In dem vom Landgericht Halle (Saale) entschiedenen Fall hatte der Abgemahnte die wegen Markenrechtsverletzungen beanstandeten Keywords von seiner Internetseite gelöscht, wozu er sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet hatte. Nachdem der Abmahnende feststellte, dass der ursprüngliche Seiteninhalt weiterhin u.a. über die Suchmaschine Google aufrufbar war, verlangte er wegen der Zuwiderhandlung die für diesen Fall vereinbarte Vertragsstrafe.
Das Gericht verneinte einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung. Zum einen enthielt der Google-Cache lediglich ein Abbild der Internetseite, wie sie vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung bestanden hat. Entscheidend war jedoch vor allem, dass sich der Seitenbetreiber in der strafbewehrten Unterlassungserklärung allein zu einem Unterlassen verpflichtet, nicht aber auch zu einem aktiven Handeln und insbesondere nicht dazu, Dritte, insbesondere Suchmaschinenbetreiber, aufzufordern, die beanstandeten Inhalte ebenfalls nicht mehr zu veröffentlichen. Wird die Unterlassungserklärung vom Abmahnenden vorformuliert, liegt es allein bei ihm, den Umfang der Unterlassungsverpflichtung entsprechend zu erweitern.
*Erklärung von „Caches“ in Wikipedia: „Cache (engl.) bezeichnet in der EDV einen schnellen Puffer-Speicher, der (erneute) Zugriffe auf ein langsames Hintergrundmedium oder aufwendige Neuberechnungen zu vermeiden hilft. Inhalte/Daten, die bereits einmal beschafft/berechnet wurden, verbleiben im Cache, sodass sie bei späterem Bedarf schneller zur Verfügung stehen. Auch können Daten, die vermutlich bald benötigt werden, vorab vom Hintergrundmedium abgerufen und vorerst im Cache bereitgestellt werden“.
Urteil des LG Halle (Saale) vom 31.05.2012
Aktenzeichen: 4 O 883/11
jurisPR-ITR 18/2012, Anm. 4