Bei mehreren Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft kann ein Arbeitnehmer nicht für jeden Arbeitseinsatz eine Aufrundung auf eine volle Stunde verlangen. Vielmehr werden nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg die einzelnen während einer Rufbereitschaftsschicht geleisteten Arbeitszeiten addiert und einmalig am Schichtende aufgerundet.
Urteil des LAG Nürnberg vom 26.07.2007
Aktenzeichen 7 Sa 891/06
Pressemitteilung des LAG Nürnberg