Unter Juristen ist die Frage der Bemessung einer bei einem aufgedeckten Urheberrechtsverstoß nachzuentrichtenden Lizenzgebühr umstritten. Einigkeit besteht nur insoweit, dass zunächst von dem Grundsatz auszugehen ist, dass sich die Bemessung der Lizenzgebühr daran auszurichten hat, welche Gebühr vernünftige Lizenzvertragspartner als angemessen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Nutzung vorausgesehen hätten. Ob darüber hinaus eine erhöhte Gebühr als Sanktion für die Rechtsverletzung gefordert werden kann, wird hingegen unterschiedlich beantwortet.
Das Amtsgericht Bielefeld lehnte im Fall einer Urheberrechtsverletzung durch die unberechtigte Nutzung von Kartenmaterial auf einer Internetseite eine von dem Rechtsinhaber geforderte Verdoppelung der üblichen Lizenzgebühr mit folgender Begründung ab: „Ein derartiger Zuschlag ist dem Schadensersatzrecht fremd. Auch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist ein 100 %-iger Verletzerzuschlag nicht zuzubilligen, da der Verletzer bei der Fiktion des Lizenzvertrages nicht besser und nicht schlechter stehen soll, als ein vertraglicher Lizenznehmer. Aus diesem Grund ist ein Zuschlag, der allein wegen der rechtswidrigen Nutzung und des Unterlassens eines Bildquellennachweises zu zahlen wäre, grundsätzlich abzulehnen, da das deutsche Recht gerade keine Verletzerzuschläge kennt.“
Urteil des AG Bielefeld vom 12.09.2013
Aktenzeichen: 42 C 58/13
JurPC Web-Dok. 202/2013